KINDERLADEN Zwergenkiste e. V.

 

SATZUNGSNEUFASSUNGFASSUNG vom 18.06.2014

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Rechtsform

 

  1. Der Verein führt den Namen Kinderladen Zwergenkiste
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 12307 Berlin, Spirdingseestr. 3
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein wurde im Vereinsregister eingetragen und erhielt nach Eintragung den Zusatz  „e. V.“

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung freiheitlicher und kindgemäßer Erziehung als Fortführung und Erweiterung der Erziehung in Familie und Elternhaus.
  3. Im Kinderladen sollen die Persönlichkeit und die freie Entwicklung der Kinder durch Kreativität, Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung gestärkt werden. Ihre soziale Kompetenz soll besonders gefördert werden.
  4. Der Verein betreibt einen altersgemischten Kinderladen für Kinder im Alter zwischen einem Jahr bis zum Schuleintritt an.
  5. Näheres über die pädagogische Zielsetzung und deren theoretische und praktische Umsetzung wird in einem pädagogischen Konzept (zu entwerfen von den Erziehern bzw. Erzieherinnen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern) festgelegt. Dieses muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll ein von Eltern selbstverwalteter Kinderladen errichtet und unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf die organisatorische, finanzielle und grundsätzliche inhaltliche Angelegenheiten und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ausschließlich

 

  1. zur Erstattung von Auslagen für den Verein oder
  2. als Aufwandsentschädigung für besondere wirtschaftliche und/oder persönliche Aufwendungen im Rahmen der steuerlich akzeptierten Beträge erhalten.

 

Aufwandsentschädigungen sind den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand anzuzeigen.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein besteht aus

 

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern
  3. Fördermitgliedern

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.  Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit an der Arbeit des Vereins verpflichtet. Die aktive Mitarbeit besteht insbesondere in der Erbringung von Dienstleistungen und der Teilnahme an den regelmäßigen Mitgliederversammlungen. Eine Auflistung verpflichtender Dienstleistungen (z. Bsp. Elterndienst, Koch- oder Reinigungsdienste) soll durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Anlage zu einer Kinderladenordnung erstellt werden.

 

§ 5 Finanzierung, Beiträge, Haftung

 

  1. Die Finanzierung ergibt sich aus staatlichen Zuschüssen, den vom Senat einkommensabhängig festgelegten monatlichen Zahlungen der Eltern und zusätzlichen verpflichtenden Zusatzbeiträgen. Als gemeinnützige Einrichtung ist der Verein berechtigt, Geld- und Sachspenden entgegenzunehmen.
  2. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Neben dem Mitgliedsbeitrag ist ein monatlicher verpflichtender zusätzlicher Elternbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.  Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitgliederstimmen erforderlich.
  3. Die Beitragshöhe kann, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden. Die Entscheidung über die jeweilige Evtl. Ermäßigung obliegt dem Vorstand.
  4. Der Verein kann Eigentum an sozialen Einrichtungen u. ä. erwerben, um seine Zwecke zu verfolgen. Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
  5. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
  6. Der Vorstand wird vom Verein wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung sowie durch Ausscheiden aufgrund der Einschulung des im Betreuungsvertrag bezeichneten Kindes.
  2. Die zur Personensorge Berechtigten werden durch Zeichnung des Betreuungsvertrages und mit der Aufnahme des Kindes in den Kinderladen ordentliche Mitglieder des Vereins. Mit dem Ausscheiden der Kinder aus dem Kinderladen (Ende des Betreuungsverhältnisses), für die Personensorge besteht, endet auch die Vereinsmitgliedschaft.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung   gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

 

§ 7 Ausschluss

 

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereines berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand dürfen ordentliche Vereinsmitglieder sowie Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  5. Neu gewählte Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit in der Geschäftsführung eines Vereins gefördert werden. Hierzu eignen sich Fortbildungsangebote insbesondere von Dach- oder Fachverbänden von Kinderläden. Eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme kann durch den Verein gefördert werden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Anweisungen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere die Mitarbeiterführung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
  8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für einzelne Geschäftsfelder besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dabei ist darauf zu achten, dass derart bestellte besondere Vertreter nach Möglichkeit ebenfalls ehrenamtlich tätig sein sollen. Besondere Vertreter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

§ 11 Mitgliederversammlung und Aufgaben

 

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich einigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzettel statt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Dazu ist die Vollmacht vor dem Beginn einer Abstimmung vorzulegen und im Anschluss im Original zum Protokoll zu nehmen. Eine Vollmacht sollte sich stets auf einen konkreten Versammlungstermin beziehen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Nach Möglichkeit ist eine Versammlung zu Beginn des dritten Quartals eines Kalenderjahres abzuhalten.  Ebenfalls ist eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie erfolgt mittels schriftlichen Aushangs an der Terminwand der Kita (Garderobenraum, Spirdingseestr. 3). Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder teilnehmen.
  9. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.   Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Arche Berlin e.V. alternativ an die Deutsche Kinderkrebshilfe e. V.. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übriggebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 13 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2014 beschlossenen worden und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 18.06.2014